»Der
Vertrag – Das Herzstück der Mediation«
Mediation
verkörpert die Ur-Form konsensueller Entscheidungsfindung. (Meint = Die Suche nach Konsens, mit
den Mitteln der Kommunikation; nach den Prinzipien des freien Dialogs). Sie beruht
auf der selbstverantwortlichen Lösungssuche für eine konflikthafte Situation durch die unmittelbar
Betroffenen, unter den Augen eines neutralen Dritten; der falls nötig, auf Abweichungen
von den zuvor einvernehmlich getroffenen Regularien (= Arbeitsbündnis) hinweist,
die für die Lösungssuche maßgeblich sein sollen. Diese Interventionen sind
jedoch keinesfalls richtungsweisend. Sie betreffen nur Verfahrens- nicht jedoch
Sachfragen. Ferner versucht der Mediator Machtungleichgewichte auszutarieren,
die eine paritätische Lösungssuche eventuell verhindern könnten.
Von Norbert KUBESCH M. A.
(Politologe, Jurist)
www.delibero.biz
Die Rechtsprechung
engt Lösungsräume ein. Mediation weitet sie aus.
Mediation verändert nicht nur die
Perspektive der Medianten, erweitert ihren sprichwörtlichen Tunnelblick,
sondern bewahrt sie auch vor dem oftmals engen Korsett einer justiziablen
Lösungssuche, die sich einzig in den Vorgaben der Rechtsordnung, nicht aber, wie
die außergerichtliche Konfliktlösung darüber hinaus (wohlgemerkt darüber
hinaus, nicht darüber hinweg) bewegen kann.
Opportunitätskosten*
sind der Gradmesser dafür, was uns entgeht, wenn wir auf streitbaren, statt auf
einen verhandelbaren Ausgang pochen. Wer nur noch rot sieht schreibt bald auch
keine schwarzen Zahlen mehr! Er gibt in letzter Konsequenz den KOHLHAAS in der
Konfliktdramaturgie. Der
(Gerichts-)Vergleich ist deshalb auch in den meisten Fällen, das Ergebnis
strategischen Kalküls. Denn angesichts der Ungewissheit über Nutzen und Erfolg, beim Schritt in die nächste Instanz, empfiehlt es sich oft, die
Reißleine zu ziehen und es beim Status Quo zu belassen, statt weiter zu prozessieren.
* Definition: Die
Wirtschaftswissenschaften bezeichnen Opportunitätskosten als Kosten, die den Wert jener Alternative
beziffern, auf die bei der Möglichkeit (Opportunität) zur Wahl zwischen zwei
Alternativen verzichtet werden muss. Sie sind, so ließe sich verkürzt sagen, das
Resultat einer Entweder-oder-Entscheidung.
Über das Haben und
Sein im Konflikt
Die
Mediation strebt die Beilegung des Konfliktes durch Vertrag an. Das
Vertragsergebnis kann vereinfachend aus zwei Blickwinkeln beurteilt werden.
Einer ökonomischen Sicht
und einer normativen Sicht. Der ökonomische Blickwinkel legt das
Augenmerk darauf, ob die Interessen der Parteien adäquat berücksichtigt wurden.
Das dabei angestrebte Ideal ist die WIN-WIN-Lösung. Sie
sollte als Ideal verstanden werden, an das sich die Verhandlungen möglichst
umfassend annähern. Konkret geht es um Fragen der Verteilungsgerechtigkeit. Wurden
die streitbaren Ressourcen in einem ausgewogenen Verhältnis verteilt?
Können die Parteien abschließend mit
einer positiven Kosten-Nutzen-Bilanz resümieren?
Die normative Sichtweise wiederrum rekurriert
darauf, ob der Verfahrensablauf die Gerechtigkeitsvorstellungen der Parteien
wiederspiegelt. Konkret: Inwieweit wurde der Anspruch auf Teilhabe, also das
berechtigte Interesse daran, gehört zu werden, sich authentisch mitteilen und
auch wahrgenommen zu werden, tatsächlich umgesetzt? Und schließlich: Wurde die
Balance zwischen den Konfliktparteien eingehalten, bzw. Ungleichgewichte
austariert?
Die Abschlussvereinbarung ist schlussendlich der
Gradmesser der Verfahrensgerechtigkeit. Nur diejenigen Verträge, die wirklich von allen
als gerecht angesehen werden, werden auch langfristig eingehalten. Denn am Ende
der Mediation verlassen die Parteien wieder deren geschützten Raum. Um nach dem
Verlassen des
»Mediationskokons«, kein Gefühl der Unsicherheit aufkommen zu lassen, empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung. Die Titulierung der Mediationsvereinbarung (§ 2 Abs. 6 Satz 3 MediationsG) kann im Wege eines Vergleichs (§ 794 Abs. 1 Nr. 1, § 796a ZPO) oder einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) vollstreckbar gemacht werden. Überdies hat es sich bewährt, in die Abschlussvereinbarung ergänzend eine »Mediationsklausel«, hinzuzufügen, in der die Absicht verlautbart wird, auch künftig Meinungsverschiedenheiten zunächst auf dem Wege der Mediation lösen zu wollen.
»Mediationskokons«, kein Gefühl der Unsicherheit aufkommen zu lassen, empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung. Die Titulierung der Mediationsvereinbarung (§ 2 Abs. 6 Satz 3 MediationsG) kann im Wege eines Vergleichs (§ 794 Abs. 1 Nr. 1, § 796a ZPO) oder einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) vollstreckbar gemacht werden. Überdies hat es sich bewährt, in die Abschlussvereinbarung ergänzend eine »Mediationsklausel«, hinzuzufügen, in der die Absicht verlautbart wird, auch künftig Meinungsverschiedenheiten zunächst auf dem Wege der Mediation lösen zu wollen.
Der Vertrag – die Freiheit nehme ich mir!
Wer
Konflikte über Mediation löst, löst gleichfalls seinen grundrechtlich
verbrieften Anspruch auf das Rechtsprinzip der Privatautonomie ein. Inbegriff der Privatautonomie ist die
Vertragsfreiheit. Sie macht die Akteure zu Gesetzgebern im Binnenverhältnis,
sprich: sie regeln ihre Belange selbstbestimmt und verfügen paritätisch darüber
wie mit der Schnittmenge ihrer Interessen verfahren werden soll. Die Form der
Übereinkunft legen sie zu gemeinsamen Lasten und Pflichten, als auch positiv
gewendet zu gegenseitigen Leistungen und Rechten fest. Durch den freiwilligen
Entschluss sich dort wo sich ihre Handlungen und Entscheidungsdispositionen
überlagern, im Sinne eines höheren gemeinsamen Interesses (Kooperation) selbst binden und somit auch
in ihrer Handlungsfreiheit beschneiden zu wollen, geben sie Ihrer Vereinbarung
die notwendige Autorität. Von den Rechtsfolgen bleiben Dritte unberührt. Die
Exklusivität der Vereinbarung beschränkt sich lediglich auf den Kreis der
Vertragsschließenden. Darin äußert sich auch der Unterschied zum Gesetz.
Während dieses ein Akt hoheitlicher Rechtssetzung darstellt, beruht der Vertrag
auf der freiwilligen Selbstbindung mindestens zweier Parteien, die
Berührungspunkte ihrer Handlungssphären zum beiderseitigen Vorteil (WIN-WIN) abzustimmen.
Durch diese Übereinkunft erreichen die involvierten Parteien, dass ihnen eine Fortführung ihrer Handlungen durch den strittigen Gegenstand (materiell und/oder immateriell) nicht länger verwehrt wird. Übereinkunft meint jedoch nicht, dass die Ansichten der Parteien ohne wenn und aber deckungsgleich sind. Das letztlich umknickt, wer nicht abnickt. Der Begriff Übereinkunft insistiert vielmehr auf den größten gemeinsamen Nenner, den Punkt, da alle Unklarheiten beseitigt und beiden Parteien bewusst ist, das Zugeständnisse gemacht werden müssen. Der Preis dafür ist jedoch nicht ein zähneknirschendes Einverständniss, sondern der Lohn ist das beiderseitige Verständnis.
Durch diese Übereinkunft erreichen die involvierten Parteien, dass ihnen eine Fortführung ihrer Handlungen durch den strittigen Gegenstand (materiell und/oder immateriell) nicht länger verwehrt wird. Übereinkunft meint jedoch nicht, dass die Ansichten der Parteien ohne wenn und aber deckungsgleich sind. Das letztlich umknickt, wer nicht abnickt. Der Begriff Übereinkunft insistiert vielmehr auf den größten gemeinsamen Nenner, den Punkt, da alle Unklarheiten beseitigt und beiden Parteien bewusst ist, das Zugeständnisse gemacht werden müssen. Der Preis dafür ist jedoch nicht ein zähneknirschendes Einverständniss, sondern der Lohn ist das beiderseitige Verständnis.
Uns allen bekannt sind die
Bedingungen einer so regulierten Austauschbeziehung aus dem volkstümlichen Satz:
»Eine Hand wäscht die andere!« (lat. = manus
manum lavat). Wer etwas gibt, darf eine angemessene Gegenleistung erwarten. »Quid pro quo«, (dtsch.: dieses für das)
ein eherner Rechtsgrundsatz und ökonomisches Prinzip. Die Verhandlungstheorie bezeichnet ein
Austauschverhältnis nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit als »reziprok«.